11.02.2010
Informationspflichten von Güterkraftverkehrsunternehmern auf der Homepage ihres Internetauftritts
In der letzten Zeit haben Unternehmer wieder kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerben erhalten, in denen ein Verstoß gegen die gemäß § 5 Telemediengesetz vorgeschriebenen Informationspflichten auf ihrem Internetauftritt gerügt werden. Alle Unternehmen, die geschäftsmäßig eine Internetseite betreiben, müssen auf ihrer Website gemäß § 5 TMG eine Reihe von Informationen über ihr Unternehmen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten. Üblicherweise werden diese Anbieterkennzeichnungspflichten in das so genannte Impressum aufgenommen. Der Aufruf des Impressums muss von allen Seiten des Internetauftrittes, also nicht nur von der Eröffnungsseite, über einen Klick aufrufbar sein. Nur dann ist die vom Gesetz verlangte „unmittelbare Erreichbarkeit“ gegeben. Wir weisen darauf hin, dass diese Informationspflichten nicht nur solche Unternehmen unterliegen, auf deren Webseite unmittelbar Vertragsabschlüsse getätigt werden können; vielmehr gelten diese Vorschriften auch für reine Präsentationen des Unternehmens, die nur Aussagen über die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens enthalten. Das Telemediengesetz enthält in § 5 Abs. 1 TMG eine Reihe von Angaben, die zwingend im Impressum des Webauftritts enthalten sein müssen. Eine Ausarbeitung zu diesen Angaben kann in der Verbandsgeschäftsstelle (Fax: 0711/ 42 38 10, E-Mail: info@vv-wuerttemberg.de) angefordert werden.