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Verbandsnachrichten Taxi- und Mietwagen

13.03.2010
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften – BZP protestiert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein sogenanntes BMF-Schreiben zur Anhörung gestellt. Bei solchen BMF-Schreiben handelt es sich um vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Ländern herausgegebene Erlasse, die die untergeordneten Finanzbehörden beachten müssen. Sie stellen also jedenfalls im Innenverhältnis beachtliche Rechtsakte dar, quasi Anweisungen an die Steuerverwaltung.

Besagter Entwurf eines BMF-Schreibens hat zunächst die Aufbewahrung der mittels Registrierkassen gebuchten Geschäftsvorfälle zum Gegenstand, schwenkt sodann aber zu den Taxametern um. Diese seien zumindest ähnliche Geräte, weil sie ebenfalls steuerlich relevante Daten aufzeichnen und speichern. Der BZP stellt dagegen in seiner Stellungnahme heraus, dass diese Geräte sehr wohl unterschiedlich sind, weil Taxameter vorrangig als Messgeräte fungieren. Zwar gäbe es Taxameter sowie Wegstreckenzähler, die auch speichern, die geltenden Vorschriften für diese Geräte verlangen aber derzeit nur die so genannte Kontrollzählerspeicherung.

Die weitere Argumentation des Verbandes lautet, dass die Messgeräte für Taxis und Mietwagen im Regelfall keine umfassenden Eingabegeräte sind, gerade von dieser Auffassung scheint aber der BMF-Entwurf auszugehen. Dieser stellt unter Berufung auf die bekannte Schichtzettel-Entscheidung des Bundesfinanzhofes einen Katalog vor, der Anforderungen an die einzelnen aufzuzeichnenden Daten stellt. Der BZP stellt dagegen, dass selbst die neuesten Taxameter die Gesamtheit dieses Kataloges keinesfalls speichern können. Insbesondere der vorgesehene Abgleich des Km-Standes des Fahrzeuges mit den Messgerätedaten sei technisch derzeit und auch in absehbarer Zukunft überhaupt nicht machbar.

Des Weiteren würden einige der Abfragen eine Eingabe erfordern, gerade das würde aber dem Sinn des Vorhabens widersprechen, da manuelle Eingaben immer Manipulationsmöglichkeiten eröffnen.

Das Hauptargument des BZP lautet, dass es keine gesetzliche Ermächtigung gebe, die eine solch weitgehende Feststellungsverpflichtung des Unternehmers erzeuge. Denn die notwendige Folge wäre die Anschaffung von Geräten, die den umfangreichen Anforderungskatalog auch erfassen könnten. Schließlich sei auch mit den vorgelegten Gedankengängen nicht sichergestellt, dass der Mietwagenunternehmer in vergleichbarer Form wie der Taxiunternehmer verpflichtet wird. Dementsprechend sieht der Verband weiterhin die Gefahr einer „Flucht in den Mietwagen“ mit den entsprechend negativen Folgen für die ÖPNV-Bedienung der Bevölkerung. Jedenfalls müsste aber sowohl die vielerorts geübte Praxis der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Wegstreckenzähler bei Mietwagen wie auch das System der Mischgenehmigungen gelöst werden.

Zusammengefasst wird vom BZP, dass dieses Schreiben einige Anforderungen aufstellt, die angesichts der bestehenden Rechtslage und technischen Situation nicht gelöst werden können. Selbst wenn eine Verpflichtung bestünde, sei das BMF-Schreiben doch auch technisch noch unklar. Schon gar nicht entspreche die gesetzte Übergangsfrist bis Ende 2011 der Machbarkeit. Die Taxameterindustrie sei bis dahin gar nicht in der Lage, dem Gewerbe entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen. Deshalb sei nach Bundesverbandsansicht das entsprechende Vorhaben der Finanzverwaltung mit dem Zeitplan zu verbinden, der auch von der EU-Messgeräterichtlinie verfolgt wird, also mit dem Oktober 2016. Dies sei ein Zeitraum, der die Möglichkeit biete, die aufgezeigten Probleme juristisch wie technisch (besser) zu lösen.

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