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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr
13.04.2010
Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zu den Kontrollgerätkarten
Das BAG hat weitere Hinweise zu den Lenk- und Ruhezeiten, den Tätigkeitsnachweisen und den zum Betrieb des digitalen Kontrollgerätes notwendigen Chipkarten auf seiner Homepage (www.bag.bund.de) veröffentlicht. Die beiden Dokumente zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie zu den zum Betrieb des digitalen Kontrollgerätes notwendigen Kontrollgerätkarten enthalten zahlreiche klarstellende Ausführungen. Besonders bemerkenswert erscheint der Hinweis, dass im Geltungsbereich der Fahr-personalverordnung (also in Deutschland) auf die Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 20 bei selbständigen Kraftfahrern und selbstfahrenden Unternehmern verzichtet wird (Punkt 8.5, S. 42). Im Dokument zu den Kontrollgerätkarten wird klargestellt, dass zumindest in Deutschland keine Übereinstimmung zwischen der auf der Fahrerkarte angegebenen und der auf dem Führerschein eingetragenen Führerscheinnummer vorliegen muss. Dies hat zur Konsequenz, dass bei einer Änderung der Führerscheinnummer (zum Beispiel, weil dieser verlängert wird) die Beantragung einer neuen Fahrerkarte daher nicht notwendig ist (Punkt 1.2.6, S. 6). Allerdings kann diese nationale Verfahrensweise von den Anforderungen in den Mitgliedstaaten abweichen.
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