Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr
04.05.2010
EU-Kabotageverordnung wird am 14. Mai 2010 wirksam
Am 14. Mai 2010 werden EU-weit gültige einheitliche Kabotagebedingungen wirksam. Von diesem Tag an werden die nationalen Kabotageverordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten gegenstandslos. Damit gelten EU-weit einheitliche nachfolgende Regelungen für die Kabotage: Im Regelfall darf die Kabotage nur im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Auslieferung der Güter mit 3 Fahrten innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Ladung durchgeführt werden.
Ein Ausnahmefall bildet die sogenannte Transitkabotage. Danach kann ein Transportunternehmer, der nach Entladung des grenzüberschreitenden Verkehrs leer in einen anderen Mitgliedstaat einfährt, dort innerhalb von 3 Tagen nach der Leereinfahrt eine einzige Kabotagebeförderung durchführen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 1072/2009).
Für alle Kabotagetransporte gilt: Im Fahrzeug müssen nicht nur eine Ausfertigung der EU-Lizenz sowie der CMR-Frachtbrief zur Dokumentation des grenzüberschreitenden Transports mitgeführt werden, sondern auch für jede einzelne Kabotagefahrt ein gesonderter Frachtbrief mit den Angaben gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Buchstaben a) bis g). Jede Kabotagebeförderung, die nicht durch ein derartiges Begleitpapier dokumentiert ist, muß als rechtswidrig angesehen werden.
Das Kabotageverbot in Deutschland für Transportunternehmer aus Rumänien und Bulgarien bleibt unverändert bis zum 31.12.2012 bestehen. Grundlage hierfür ist der Beitrittsvertrag mit diesen beiden Staaten.
Die Regelungen der EU-Marktzugangsverordnung Nr. 1072/2009 zur Kabotage können in der Verbandsgeschäftsstelle angefordert werden (E-Mail: info@vv-wuerttemberg.de; Fax: 0711/ 42 38 10).
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