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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

02.07.2010
Verlängerung im Förderprogramm „De-minimis“: Verfahrensweise bei Zuwen-dungsempfängern mit bereits erlassenen Zuwendungsbescheid

Wir hatten darüber informiert, dass im Rahmen der Verlängerung der Antragsfrist im Förderprogramm „De-minimis“ bei bereits gestelltem, aber noch nicht beschiedenem Förderantrag, kein neuer Antrag gestellt werden muss, um die höhere Förderung in Anspruch nehmen zu können. Bisher nicht abschließend geklärt war jedoch, wie bei bereits bewilligten „De-minimis“-Maßnahmen verfahren wird. Zwar war in der Verbänderunde am 26.05.2010 zum Stand des Mautharmonisierungsverfahrens und zur Änderung der Förderrichtlinie vereinbart worden, dass den Inhabern bereits erteilter Förderbescheide die Wahl ermöglicht werden soll, entweder den bisherigen Förderbescheid (= 100-Prozent-Förderung auf Basis einer Fahrzeughöchstförderung von 1.400 Euro) beizubehalten oder eine Förderung nach neuen Bedingungen (= 90-Prozent-Förderung auf Basis einer Fahrzeughöchstförderung von 2.222 Euro) geltend zu machen. Ein diesbezügliches Formschreiben des BAG war entgegen der Ankündigung bislang aber ausgeblieben. Auf Intervention des BGL holt das BAG die schriftliche Information über die Wahlmöglichkeit nun nach. Mittels eines dem BAG-Schreiben beigefügten Rückantwortschreibens kann der Unternehmer durch einfaches Ankreuzen auswählen, ob zur Inanspruchnahme der höheren Förderung über den gestellten Förderantrag erneut in Form eines Änderungsbescheides entschieden werden soll. Für diesen Fall gelte weiterhin das Eingangsdatum des bereits beschiedenen Antrags – so das BAG. Entsprechende Mitteilungen sollen ausschließlich anhand des Formblatts (und keinesfalls per E-Mail) bis zum 15.07.2010 an das BAG gerichtet werden können. Gehe innerhalb des genannten Zeitraums keine Mitteilung ein, soll der bisher erlassene Zuwendungsbescheid dem BAG zufolge unverändert bestehen bleiben

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