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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

05.09.2006
Beitragsfälligkeit der Versicherungsbeiträge

Mit v.v. aktuell Nr. 34/2005 vom 2 September 2005 informierten wir Sie über die vorgezogene Beitragsfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Seit 1. Januar 2006 sind die Betriebe verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zu überweisen. Oft steht zu diesem Zeitpunkt das tatsächliche Arbeitsentgelt noch nicht fest mit der Folge, dass eine voraussichtliche Beitragsschuld ermittelt werden muss. Der dann noch verbleibende Restbetrag zum Sozialversicherungsbeitrag ist mit der Beitragsschuld des aktuellen Monats zu verrechnen. Dies kann mit großem Aufwand in den Betrieben verbunden sein. Dieses Verfahren wurde nun durch das erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft nachgebessert. Es bleibt bei der vorgezogenen Fälligkeit. Der Arbeitgeber kann nun jedoch die Beiträge in Höhe des Vormonats zahlen, wenn regelmäßiger Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erforderlich machen. Der Ausgleich zwischen dieser Pauschalzahlung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet in der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, d. h. ist am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu überweisen

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