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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

19.09.2006
Informationen zum betrieblichen Datenschutz

Seit 26. August 2006 ist das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere der mittelständischen Wirtschaft in Kraft, mit dem auch einige Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgenommen wurden. Wichtigste Änderung für kleinere Unternehmen dürfte sein, dass ein Datenschutzbeauftragter erst dann notwendig wird, wenn mindestens neun Beschäftigte mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Bislang lag diese Grenze bei vier Personen. Werden die Daten nicht automatisiert, sondern in anderer Weise erhoben, muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter erst dann bestellt werden, wenn mindestens zwanzig Personen mit diesen Aufgaben befasst sind. Nach wie vor gilt diese Grenze jedoch nicht für solche Unternehmen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten erheben oder verarbeiten, wie etwa Markt- und Meinungsforschungsinstitute oder Adresshändler oder bei Daten, die der Vorabkontrolle nach § 4d V BDSG unterliegen. Hier ist ein Datenschutzbeauftragter, unabhängig von der Beschäftigtenzahl, zwingend vorgeschrieben.

Allerdings ist auch in solchen nicht öffentlichen Stellen, die von der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten befreit sind, der betriebliche Datenschutz sicherzustellen. Ein vom BGL erstelltes Informationsblatt zum Datenschutz kann in der Verbandsgeschäftsstelle (Telefax: 0711/42 38 10, Email: info@vv-wuerttemberg.de angefordert werden.

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