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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

01.09.2007
Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber bei Verstö-ßen seiner Arbeitnehmer u. a. gegen die Lenk- und Ruhezeiten

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 11. Juli 2007 eine Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs durchgeführt. Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zu behandeln.

Eine Ausnahme stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots dar, die dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, wenn der Arbeitgeber das überwiegend eigenbetriebliche Interesse sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens seines Arbeitnehmers schriftlich dokumentiert, diesen Nachweis zu den Entgeltunterlagen nimmt und die Verletzung des Halteverbots mit einem Firmenfahrzeug begangen wurde.

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