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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

15.10.2007
Bundesarbeitsgericht weist die Klage gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten für die Fahrerkarte ab

Der Fahrer aus Nordrhein-Westfalen hatte auf Übernahme der Kosten für die Fahrerkarte, die Meldebestätigung und das Lichtbild geklagt. Der Streitwert der Klage betrug 58,00 Euro.

Das LAG Düsseldorf hatte die Klage in zweiter Instanz (Vorinstanz: AG Wesel) abgewiesen. Es sah weder im Manteltarifvertrag noch im Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalens eine Anspruchsgrundlage zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Auch einzelvertraglich oder durch Aushang im Betrieb sei kein diesbezüglicher Anspruch herzuleiten. Auch eine allgemeine Kostenerstattungspflicht nach § 670 BGB, wonach Aufwendungserstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen können, erkannte das LAG nicht, weil „der Besitz der Fahrerkarte im Ansatz demjenigen einer Fahr- oder Arbeitserlaubnis vergleichbar“ sei, „deren Beschaffung – in Ermangelung anderweitiger Absprache – kostenmäßig der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist.“

Die gegen das Urteil eingelegte Revision zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 16.10.2007 wies es die Klage letztinstanzlich ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach dem Kläger kein Aufwendungserstattungsanspruch für die Kosten der Fahrerkarte, die Meldebestätigung und das Lichtbild zusteht.

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