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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

11.12.2007
Rechtslage bei Güter- und Verspätungsschäden infolge von Straßenblockaden

Aufgrund von Rückfragen möchten wir die Rechtslage bei Güter- und Verspätungsschäden infolge von Straßenblockaden wie jüngst in Italien erläutern:

Der Frachtführer ist von seiner Haftung für Güter- und Verspätungsschäden befreit, wenn der Schaden durch ein sog. unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Frachtführer nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten nach den Umständen möglichen und zumutbaren Sorgfalt unabwendbar war. Bei größtmöglicher Sorgfalt unvermeidbar und unabwendbar sind deshalb in der Regel nur solche Blockaden, die völlig überraschend oder flächendeckend – ohne Ausweichmöglichkeit - verhängt werden. Im Falle von Straßenblockaden hat der Frachtführer sich laufend über die Straßenlage bei Fachverbänden, Industrie- und Handelskammern, Rundfunk etc. zu informieren, ggf. Ausweichrouten zu wählen. Ist erkennbar, dass Blockaden nicht umfahren werden können, hat der Frachtführer Weisungen beim Verfügungsberechtigten, in der Regel dem Auftraggeber, einzuholen.

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