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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr
03.06.2008
Gesetz zur Förderung der häuslichen Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz – Pfle-geZG)
Am 14. März 2008 nahm der Deutsche Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) an. Der Bundesrat billigte dieses Gesetz in seiner Sitzung vom 25. April 2008. Es tritt in weiten Teilen mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in Kraft. Inhalt dieses so genannten Artikelgesetzes ist unter anderem auch das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG). Dieses regelt Freistellungen im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen im Haushalt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es auf der Grundlage des Gesetzes zu jährlich etwa 200 000 kurzfristigen Freistellungen kommen wird. Keine Prognosen dagegen wagt er dazu, wie sich diese Freistellungen in kurz- oder langfristige Pflegeoptionen aufteilen werden. Das Pflegezeitgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Möglichkeit einer kurzzeitigen Arbeitsbefreiung (bis 10 Tage) als auch einen Anspruch auf Pflegezeit (max. 6 Monate)für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter) vor. Während der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung für jeden Arbeitnehmer gilt, d. h. unabhängig von der Größe des Unternehmens, wird der Anspruch auf Pflegezeit) nur in Unternehmen gewährt, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen . Diese Ansprüche stehen den Beschäftigten gegen den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ab dem ersten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses zu (keine Wartezeiten). Nähere Informationen gibt es in der Verbandsgeschäftsstelle (Fax: 0711/ 42 38 10, Mail: info@vv-wuerttemberg.de)
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