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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

11.07.2008
Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Straßenkontrollen weiter als 28 Tage zurückliegende Tage

Das BAG teilt mit, dass im Rahmen von Straßen­kontrollen des BAG sowie in Bußgeldverfahren der Behörden der Länder und des BAG wegen Ver­stößen gegen die Sozialvorschriften aufgrund von Straßenkontrollen regelmäßig nur Zuwider­handlungen berücksichtigt werden, die am Kontroll­tag oder einem der vorausgehenden 28 Tage (28+1) begannen wurden. Bei Vorlage von Fahrerkarten würden Daten die weiter als 28 Tage zurückliegende Tage betreffen regelmäßig nicht in die Kontrolle einbezogen. Allerdings wird diese Verfahrensweise gegenwärtig nur aus Opportunitätsgründen angewandt, teilt das BAG einschränkend mit. Die Behörden seien dazu nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Beschränkung der Auswertung der Fahrerkarte auf 28+1 Tage könne nicht auf die EG-Kontrollrichtlinie gestützt werden. Die nationale Umsetzung der EG-Kontroll­richtlinie enthalte in Abschnitt „4. Straßen­kon­trollen“ zwar ein Diskriminierungsverbot. Dies sei jedoch so auszulegen, dass eine Beschränkung von Straßenkontrollen nur auf Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät unzulässig sei. Hiervon lasse sich aber nicht der Anspruch ableiten, dass auf der Fahrerkarte dokumentierte Verstöße, die länger als 28 Tage zurückliegen, nicht im Rahmen von Straßenkontrollen festgestellt werden dürfen.

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