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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

01.10.2008
Fahrerlaubnisrecht / Referentenentwurf zur Eindämmung des „Führerscheintouris-mus“

Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, deren Inhabern zuvor im Inland die Fahrerlaubnis ent­zogen oder versagt worden ist, werden dann nicht automatisch anerkannt, wenn die jeweilige aus­ländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während einer bestehenden Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erworben wurde. Der EuGH hatte in seinem letzten Urteil klargestellt, dass es Aus­nahmen von der Anerkennungspflicht gibt, nämlich u.a. dann, wenn die behördlich oder ge­richtlich angeordnete Sperrfrist noch nicht abge­laufen war, bevor der Führerschein in einem anderen EU-Land ausgestellt wurde Während in Deutschland allerdings der Führer­schein auch dauerhaft entzogen werden kann, ist eine unbegrenzte Nichtanerkennung einer aus­ländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig. Die Dauer der Nichtanerkennung in Deutschland soll nach dem Entwurf daher künftig von geltenden Tilgungsfristen (2- 10 Jahre) abhängen. Mit dieser Ergänzung der Fahrerlaubnisverordnung soll den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen werden

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