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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr
01.10.2008
Fahrerlaubnisrecht / Referentenentwurf zur Eindämmung des „Führerscheintouris-mus“
Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, deren Inhabern zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder versagt worden ist, werden dann nicht automatisch anerkannt, wenn die jeweilige ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während einer bestehenden Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erworben wurde. Der EuGH hatte in seinem letzten Urteil klargestellt, dass es Ausnahmen von der Anerkennungspflicht gibt, nämlich u.a. dann, wenn die behördlich oder gerichtlich angeordnete Sperrfrist noch nicht abgelaufen war, bevor der Führerschein in einem anderen EU-Land ausgestellt wurde Während in Deutschland allerdings der Führerschein auch dauerhaft entzogen werden kann, ist eine unbegrenzte Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig. Die Dauer der Nichtanerkennung in Deutschland soll nach dem Entwurf daher künftig von geltenden Tilgungsfristen (2- 10 Jahre) abhängen. Mit dieser Ergänzung der Fahrerlaubnisverordnung soll den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen werden
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