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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr

09.10.2008
Winterreifenpflicht und Mitführungspflicht von Schneeketten in Österreich vom 01. November bis 15. April

Wir möchten daran erinnern, dass in Österreich die Mitführungspflicht von Schneeketten sowie die Verpflichtung mit Winterreifen ausgerüstet zu sein, auf den Zeitraum vom 01. November bis 15. April eines jeden Jahres ausgedehnt worden ist. Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht müssen die Winterreifen mindestens auf einer Antriebsachse während des oben genannten Zeitraumes vom aufgezogen haben. Als Winterreifen im Sinne des Kraftfahrgesetzes werden Reifen angesehen, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind und eine Mindestprofiltiefe von 5 mm aufweisen. Sie müssen mit dem Kürzel M + S (oder M.S oder M & S) gekennzeichnet sein. Ebenso ist die Mitführungspflicht von Schneeketten für Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf den Zeitraum vom 01. November bis 15. April eines jeden Jahres ausgeweitet worden. Das Fahrzeug muss geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder in diesem Zeitraum mitführen. Es besteht keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von Schneeketten. Jedoch müssen bei dem Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“, ab dem Verkehrszeichen, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sein. Ein Verstoß gegen die Winterreifen- bzw. Schneekettenmitführungspflicht kann mit einer Geldstrafe - je nach Gefährdungstatbestand - von 35,00 bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Zwangsmaßnahmen der Ordnungskräfte sind zulässig, wenn auf Grund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

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