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Verbandsnachrichten Güterkraftverkehr
05.10.2009
Förderprogramm „De-minimis: Tatsächli-cher Fahrzeughalter muss in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein
Bei der De-minimis-Förderung ist die Anzahl der am 31.10.2009 namentlich auf das antragstellende Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge maßgeblich für den im Jahr 2010 maximal möglichen Förderhöchstbetrag. Grundsätzlich sind dabei auch Miet- und Leasingfahrzeuge berücksichtigungsfähig. Dafür entscheidend ist allerdings die Eintragung des tatsächlichen Halters in den Fahrzeugpapieren (d.h. in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein), die in Kopie als Nachweis verlangt werden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die vom BGL in diesem Frühjahr erreichte Übergangsregelung für den Nachweis der Haltereigenschaft in Bezug auf die Förderprogramme nur für das Antragsjahr 2009 galt. Nach § 13 Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist jeder Halterwechsel (d.h. auch auf Grund von Schenkungen, Vermietungen, Leasinggeschäften oder anderen nicht nur kurzfristigen Gebrauchsüberlassungen) unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist unbedingt nachzukommen – nicht zuletzt deshalb, weil die betroffenen Fahrzeuge sonst bei den Förderprogrammen künftig nicht (mehr) berücksichtigungsfähig sind. Die Haltereintragungen in den Fahrzeugpapieren sollten daher dringend überprüft und ggf. noch ausstehenden Fahrzeugummeldungen umgehend nachvollzogen werden.
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